Zum Inhalt springen

Schulordnung

Grundsätze

Erfolgreiche Erziehungs- und Unterrichtsarbeit wird erst durch ein enges, vertrauensvolles Zusammenwirken zwischen Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern sowie den Kindern ermöglicht. Das Lernen und Zusammenleben in unserer Schule soll für Schüler, Lehrer, Erzieher, Erziehungsberechtigte und schulische Mitarbeiter in einer freundlichen Atmosphäre stattfinden(*).

Mit den Erziehungsberechtigten wird eine vertrauensvolle Zusammenarbeit angestrebt. Um das Schulleben entsprechend zu gestalten, geben wir uns diese Schul- und Hausordnung.

Unsere Schul- und Hausordnung soll der Ausgestaltung des Schullebens im vorstehenden Sinne dienen, wobei die Schulordnung für alle Beteiligten den Rahmen des schulischen Erziehungsprozesses der Kinder bildet und die Hausordnung wesentliche Ergänzungen enthält.

Allgemeine Erziehungsmaßnahmen

Alle Erziehungsmaßnahmen dienen dem Ziel, positive Verhaltensweisen zu verstärken.

Es ist eine wichtige pädagogische Aufgabe der Lehrer(*), den Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Erziehungsmaßnahme jedem Kind so weit wie möglich erkennbar zu machen. Um dies zu unterstützen, werden Schüler zu Konfliktlotsen und Lehrer zu Mediatoren ausgebildet.

Erziehungsmaßnahmen können sein:

  • ein klärendes Gespräch führen,
  • dem Schüler falsches Verhalten aufzeigen und angemessenes zu vermitteln,
  • den Schüler auffordern, seine Auffassung zu seinem Verhalten darzulegen und es
  •    zu begründen,
  • auf den Schüler einwirken,
  • sich für sein Fehlverhalten entschuldigen,
  • Hilfestellungen bei der Konfliktlösung anbieten,
  • Möglichkeiten aufzeigen, einen Schaden wieder gutzumachen.

Es wird davon ausgegangen, dass die hier aufgeführten allgemeinen Erziehungs-maßnahmen in den meisten Fällen ausreichend sind. Sollten diese nicht ausreichen, können besondere Erziehungsmaßnahmen zur Anwendung kommen.

Besondere Erziehungsmaßnahmen

Das Nachsitzen wird als Erziehungsmaßnahme in das Ermessen des Lehrers gestellt und mit einer sinnvollen Tätigkeit ausgefüllt. Die Erziehungsberechtigten sind vorher telefonisch oder schriftlich zu informieren.

Der Tadel wird ebenfalls als Erziehungsmaßnahme in das Ermessen des Lehrers gestellt. Er wird in das Klassenbuch eingetragen und die Erziehungsberechtigten erhalten eine schriftlich begründete Mitteilung. Ein klärendes Gespräch mit dem Schüler muss, mit dessen Erziehungsberechtigten sollte erfolgen. Auf Beschluss der Klassenkonferenz kann der Tadel auf dem Zeugnis vermerkt werden.

Hat ein Schüler mehr als drei Tadel im Schuljahr erhalten, werden Ordnungs-maßnahmen nach dem Berliner Schulgesetz eingeleitet. Stört ein Schüler derart den Unterricht, dass eine normale Weiterführung unmöglich wird, so kann der unterrichtende Lehrer den betreffenden Schüler kurzfristig in einer anderen Klasse – möglichst Parallelklasse – unterbringen.

Lässt das bisherige unangemessene Verhalten eines Schülers keine Veränderung erkennen, kann er von einzelnen schulischen Veranstaltungen (Wandertag, Museumsbesuch,…) ausgeschlossen werden. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vorher darüber zu informieren.

Ausgeschlossene Schüler haben am Unterricht einer anderen Klasse teilzunehmen.

Sollte es abzusehen sein, dass sich eine Umsetzung in eine Parallelklasse mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten für die Entwicklung des Schülers positiv auswirken kann, so wird diese Maßnahme auf Vorschlag der Klassenkonferenz beschlossen.

Ordnungsmaßnahmen

Wenn alle bisher erwähnten Maßnahmen wirkungslos bleiben, werden Ordnungs-maßnahmen durchgeführt, die durch Paragraf 63 des Berliner Schulgesetzes vor-gegeben sind. Zuständig dafür ist das dort jeweils vorgesehene Gremium bzw. der dort vorgesehene Lehrer oder die Schulaufsicht. Die Verfahrensregeln sind in dem Schulgesetz genau beschrieben und zu beachten.

Dazu gehören

  1.   der schriftliche Verweis
  2. der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen
  3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder andere Unterrichtsgruppe
  4. die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und
  5. die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.

Die Ordnungsmaßnahmen müssen zu Art, Schwere und Folgen des Ordnungsverstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie können getroffen werden, wenn

  • Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigen oder andere am Schulleben Beteiligte gefährden,
  • sie mehrfach unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte ist die Schulkonferenz bei Ordnungsmaßnahmen gemäß § 63 (2)  Satz 1 Nr. 4 SchG zu beteiligen.
Sie kann dazu einen Vermittlungsausschuss bilden.